1. Allgemeines, Geltungsbereich
    (1) Diese Allgemeinen Geschäftsbedingungen (AGB) sind Bestandteil aller unserer Verträge über Warenlieferungen und Dienstleistungen. Diese AGB gelten im Geschäftsverkehr mit Unternehmern i.S. v. § 14 BGB, juristischen Personen des öffentlichen Rechts und öffentlich-rechtlichen Sondervermögen.
    (2) Für die Leistungen (in Form von Dienst- oder Warenleistungen), welche die HACOTECH GmbH dem Kunden erbringt, gelten nur die nachstehenden Bedingungen. Von diesen abweichende oder ihnen entgegenstehende Bedingungen gelten nicht, es sei denn, der Auftragnehmer hätte ihrer Geltung ausdrücklich zugestimmt. Die nachstehenden Bedingungen gelten auch dann, wenn der Auftragnehmer bzw. dessen Beauftragter in Kenntnis entgegenstehender oder von diesen Bedingungen abweichender Bedingungen des Kunden die Leistung vorbehaltlos ausführt.
    (3) Diese Bedingungen gelten bis zum Inkrafttreten neuer Bedingungen auch für alle zukünftigen Leistungen.

  2. Leistungsgegenstand, Leistungsumfang
    (1) Der Auftragnehmer führt für den Kunden Dienstleistungsaufgaben und Beratungstätigkeiten im Zusammenhang mit Faserverbundwerkstoffen durch.
    (2) Der Auftragnehmer handelt mit Faserverbundwerkstoffen.

  3. Angebot und Auftrag
    (1) Alle Angebote des Auftragnehmers sind freibleibend, sofern im Angebot nicht ausdrücklich etwas anderes bestimmt ist. Verträge oder sonstige verbindliche Vereinbarungen kommen erst durch eine schriftliche Auftragsbestätigung des Auftragnehmers oder durch Ausführung des Auftrags zustande. Geringfügige, technisch bedingte Abweichungen vom Angebot behält sich der Auftragnehmer auch nach Annahme des Angebots vor.

  4. Lieferung, Versandkosten
    (1) Die Lieferung erfolgt ab Werk. Die Versandkosten werden im Angebot ausgeschrieben und können per E-Mail für das In- und Ausland beim Auftragnehmer erfragt werden.
    (2) Der Auftragnehmer ist zu Teillieferungen berechtigt, sofern diese dem Kunden zumutbar sind.
    (3) Angaben über die voraussichtliche Lieferfrist sind unverbindlich, sollte der Auftragnehmer nicht im Einzelfall schriftlich eine verbindliche Zusage erteilt haben.
    (4) Schadensersatzansprüche des Kunden, die durch eine verspätete Lieferung des Auftragnehmers entstehen könnten, sind ausgeschlossen.
    (5) Bei Wareneinfuhren in Länder außerhalb Deutschlands können Exportbeschränkungen vorliegen und Einfuhrabgaben anfallen, die der Kunde zu tragen hat. Diese variieren in verschiedenen Zollgebieten. Der Kunde ist für die ordnungsgemäße Abfuhr der notwendigen Zölle und Gebühren verantwortlich.

  5. Transportschäden, Mängel, Gewährleistung
    (1) Der Kunde ist verpflichtet, die Ware sofort bei Anlieferung sowohl auf Beschädigungen als auch auf offensichtliche Mängel zu untersuchen. Mögliche Schäden sind dem Zusteller unverzüglich anzuzeigen und auf den Frachtpapieren zu vermerken.
    (2) Die Lieferungen und Rechnungen des Auftragnehmers hat der Kunde unverzüglich zu prüfen und etwaige Mängel im Sinne der §§ 377,378 HGB und/oder Fehler in der Rechnung unverzüglich dem Auftragnehmer gegenüber zu rügen.
    (3) Ferner hat der Kunde die Qualität der vom Auftragnehmer gelieferten Waren unverzüglich nach Erhalt der Ware und vor deren Weiterverarbeitung zu prüfen und eventuelle Mängel unverzüglich gegenüber dem Auftragnehmer zu rügen.
    (4) Bei etwaigen Mängeln an den vom Auftragnehmer gelieferten Produkten ist der Auftragnehmer zur Nacherfüllung – nach seiner Wahl durch Mängelbeseitigung oder Ersatzlieferung – berechtigt. Schlägt diese fehl, so kann der Kunde die Vergütung mindern oder vom Vertrag zurücktreten.
    (5) Die Verjährungsfrist für Mängelansprüche beträgt – gerechnet ab Gefahrenübergang bzw. Ablieferung – 12 Monate, es sei denn, es bestünde kraft Gesetzes zwingend eine längere Verjährungsfrist oder der Auftragnehmer hätte gesonderte Garantien oder Servicezusagen erteilt.
    (6) Für die Waren, die Verfallzeiten haben, gilt als Beendigungsdatum der Gewährleistung das Verfallsdatum auf den Gebinden.
    (7) Zum Nachweis des Mangels und der Einhaltung der Verjährungs- bzw. Garantiefrist bittet der Auftragnehmer um Übersendung des defekten Produkts einschließlich zugehöriger Rechnung.

  6. Vergütung, Zahlungsbedingungen
    (1) Die Vergütung für die Leistungen wird im Vertrag festgelegt; sie gilt zuzüglich Umsatzsteuer. Nachträgliche Auftragsänderungen berechtigen zur Vergütungsanpassung. Der Auftragnehmer behält sich ferner das Recht vor, die Vergütung angemessen zu ändern, wenn nach Vertragsabschluss Kostensenkungen oder Kostenerhöhungen eintreten. Diese wird der Auftragnehmer auf Verlangen dem Kunden nachweisen.
    (2) Kostenvoranschläge sind unverbindlich, es sei denn, es wurde etwas anderes ausdrücklich vereinbart.
    (3) Die Leistungen werden monatlich oder nach Abschluss des Auftrags in Rechnung gestellt. Soweit nichts anderes schriftlich vereinbart ist, hat die Zahlung innerhalb von 30 Tagen ab Rechungszugang ohne jeden Abzug zu erfolgen. Bei verspäteter Zahlung kann der Auftragnehmer Verzugszinsen in gesetzlicher Höhe verlangen. Die Geltendmachung eines weiteren Schadens ist nicht ausgeschlossen.
    (4) Der Kunde kann gegenüber Ansprüchen des Auftragnehmers nur mit unbestrittenen oder rechtskräftig festgestellten Forderungen aufrechnen. Zur Ausübung eines Zurückbehaltungsrechts ist der Kunde nur befugt, wenn sein Gegenanspruch auf demselben Kaufvertrag beruht.

  7. Eigentumsvorbehalt
    (1) Die gelieferte Ware (Vorbehaltsware) bleibt unser Eigentum bis alle Forderungen erfüllt sind, die uns gegen den Käufer jetzt oder zukünftig zustehen, und zwar einschließlich sämtlicher Saldoforderungen aus Kontokorrent. Sofern sich der Käufer vertragswidrig verhält – insbesondere sofern er mit der Zahlung einer Entgeltforderung in Verzug gekommen ist –, haben wir das Recht, vom Vertrag zurückzutreten, nachdem wir eine angemessene Frist zur Leistung gesetzt haben. Die für die Rücknahme anfallenden Transportkosten trägt der Käufer. Sofern wir die Vorbehaltsware zurücknehmen, stellt dies bereits einen Rücktritt vom Vertrag dar. Ebenfalls einen Rücktritt vom Vertrag stellt es dar, wenn wir die Vorbehaltsware pfänden. Von uns zurückgenommene Vorbehaltsware dürfen wir verwerten. Der Erlös der Verwertung wird mit denjenigen Beträgen verrechnet, die uns der Käufer schuldet, nachdem wir einen angemessenen Betrag für die Kosten der Verwertung abgezogen haben.
    (2) Der Käufer muss die Vorbehaltsware pfleglich behandeln. Er muss sie auf seine Kosten gegen Feuer-, Wasser- und Diebstahlschäden ausreichend zum Neuwert versichern. Sofern Wartungs- und Inspektionsarbeiten erforderlich werden, muss der Käufer sie auf eigene Kosten rechtzeitig durchführen.
    (3) Der Käufer darf die Vorbehaltsware verwenden und im ordentlichen Geschäftsgang weiter veräußern, solange er nicht in Zahlungsverzug ist. Er darf die Vorbehaltsware jedoch nicht verpfänden oder sicherungshalber übereignen. Die Entgeltforderungen des Käufers gegen seine Abnehmer aus einem Weiterverkauf der Vorbehaltsware sowie diejenigen Forderungen des Käufers bezüglich der Vorbehaltsware, die aus einem sonstigen Rechtsgrund gegen seine Abnehmer oder Dritte entstehen (insbesondere Forderungen aus unerlaubter Handlung und Ansprüche auf Versicherungsleistungen) und zwar einschließlich sämtlicher Saldoforderungen aus Kontokorrent tritt uns der Käufer bereits jetzt sicherungshalber in vollem Umfang ab. Wir nehmen diese Abtretung an. Der Käufer darf diese an uns abgetretenen Forderungen auf seine Rechnung im eigenen Namen für uns einziehen, solange wir diese Ermächtigung nicht widerrufen. Unser Recht, diese Forderungen selbst einzuziehen, wird dadurch nicht berührt; allerdings werden wir die Forderungen nicht selbst geltend machen und die Einzugsermächtigung nicht widerrufen, solange der Käufer seinen Zahlungsverpflichtungen ordnungsgemäß nachkommt. Sofern sich der Käufer jedoch vertragswidrig verhält – insbesondere sofern er mit der Zahlung einer Entgeltforderung in Verzug gekommen ist –, können wir vom Käufer verlangen, dass dieser uns die abgetretenen Forderungen und die jeweiligen Schuldner bekannt gibt, den jeweiligen Schuldnern die Abtretung mitteilt und uns alle Unterlagen aushändigt sowie alle Angaben macht, die wir zur Geltendmachung der Forderungen benötigen.
    (4) Eine Verarbeitung oder Umbildung der Vorbehaltsware durch den Käufer wird immer für uns vorgenommen. Wenn die Vorbehaltsware mit anderen Sachen verarbeitet wird, die uns nicht gehören, so erwerben wir Miteigentum an der neuen Sache im Verhältnis des Wertes der Vorbehaltsware (Rechnungsendbetrag inklusive der Umsatzsteuer) zu den anderen verarbeiteten Sachen im Zeitpunkt der Verarbeitung. Im Übrigen gilt für die durch Verarbeitung entstehende neue Sache das Gleiche wie für die Vorbehaltsware. Wird die Vorbehaltsware mit anderen uns nicht gehörenden Sachen untrennbar verbunden oder vermischt, so erwerben wir Miteigentum an der neuen Sache im Verhältnis des Wertes der Vorbehaltsware (Rechnungsendbetrag inklusive der Umsatzsteuer) zu den anderen verbundenen oder vermischten Sachen im Zeitpunkt der Verbindung oder Vermischung. Wird die Vorbehaltsware in der Weise verbunden oder vermischt, dass die Sache des Käufers als Hauptsache anzusehen ist, sind der Käufer und wir uns bereits jetzt einig, dass der Käufer uns anteilsmäßig Miteigentum an dieser Sache überträgt. Wir nehmen diese Übertragung an. Das so entstandene Alleineigentum oder Miteigentum an einer Sache wird der Käufer für uns verwahren.
    (5) Bei Pfändungen der Vorbehaltsware durch Dritte oder bei sonstigen Eingriffen Dritter muss der Käufer auf unser Eigentum hinweisen und muss uns unverzüglich schriftlich benachrichtigen, damit wir unsere Eigentumsrechte durchsetzen können. Sofern der Dritte die uns in diesem Zusammenhang entstehenden gerichtlichen oder außergerichtlichen Kosten nicht zu erstatten vermag, haftet hierfür der Käufer.
    (6) Wenn der Käufer dies verlangt, sind wir verpflichtet, die uns zustehenden Sicherheiten insoweit freizugeben, als ihr realisierbarer Wert den Wert unserer offenen Forderungen gegen den Käufer um mehr als 10% übersteigt. Wir dürfen dabei jedoch die freizugebenden Sicherheiten auswählen.

  8. Haftung
    (1) Der Auftragnehmer haftet auf Schadensersatz und Ersatz der vergeblichen Aufwendungen im Sinne des § 284 BGB (nachfolgend „Schadensersatz“) wegen Verletzung vertraglicher oder außervertraglicher Pflichten nur
    (a) bei Vorsatz oder grober Fahrlässigkeit,
    (b) bei fahrlässiger oder vorsätzlicher Verletzung des Lebens, des Körpers oder der Gesundheit,
    (c) bei fahrlässiger oder vorsätzlicher Verletzung wesentlicher Vertragspflichten,
    (d) aufgrund zwingender Haftung nach dem Produkthaftungsgesetz oder
    (e) aufgrund sonstiger gesetzlich zwingender Haftung.
    (2) Der Schadensersatz für die Verletzung wesentlicher Vertragspflichten ist jedoch auf den vertragstypischen, vorhersehbaren Schaden begrenzt, soweit nicht Vorsatz oder grobe Fahrlässigkeit vorliegt oder wegen der Verletzung des Lebens, Körpers oder der Gesundheit oder der Übernahme einer Beschaffenheitsgarantie gehaftet wird.
    (3) Eine Änderung der Beweislast zum Nachteil des Kunden ist mit den vorstehenden Regelungen nicht verbunden.

  9. Beschränkung der Haftung für Schäden, die durch das Produkt entstehen
    (1) Der Auftragnehmer haftet nicht für Sachschäden, die durch die Produkte nach ihrer Anlieferung entstehen. Der Auftragsnehmer haftet auch nicht für Schäden an Produkten, die vom Kunden hergestellt werden oder an Produkten, von denen die Produkte des Kunden einen Teil bilden.
    (2) Falls der Auftragnehmer von Dritten für solche Sachschäden haftbargemacht wird, verpflichtet sich der Kunde, den Auftragsnehmer dagegen schadlos zu halten. Wenn ein Anspruch auf Schadensersatz, wie vorstehend beschrieben, durch Dritte gegen eine der Vertragsparteien geltend gemacht wird, verpflichtet sich die Partei, die jeweils andere Partei schriftlich darüber zu informieren.

  10. Datenschutz, Geheimhaltung
    (1) Der Auftragnehmer verpflichtet sich, die personenbezogenen Daten des Kunden nach den datenschutzrechtlichen Bestimmungen vertraulich zu behandeln.
    (2) Der Kunde willigt mit Vertragsabschluss ein, dass der Auftragnehmer Daten über die Aufnahme, Entwicklung und evtl. Beendigung der Geschäftsverbindung erhebt und diese Daten an von ihm mit Datenverarbeitung beauftragten Dritten übermittelt.
    (3) Ferner willigt der Kunde ein, dass seine Daten an einen Zulieferer des Auftragnehmers zwecks Lieferung der Ware weitergeleitet werden.

  11. Höhere Gewalt
    (1) In Fallen höherer Gewalt oder anderer von dem Auftragnehmer nicht zu vertretender Störungen – z.B. Krieg, terroristische Anschläge, Arbeitskampf – verlängern sich die vereinbarten Lieferzeiten entsprechend.
    (2) Darüberhinaus ist der Auftragnehmer für den Fall, dass er länger als fünf Tage aufgrund der in Ziffer 10 ( 1) genannten Umstände an der Leistungserbringung gehindert sein sollte, berechtigt, vom Vertrag zurückzutreten. Bis zum Rücktritt durch den Auftragnehmer erbrachte Leistungen sind zu vergüten.
    (3) Schadensersatzansprüche des Kunden aufgrund der in Ziffer 10 (1) genannten Umstände sind ausgeschlossen.

  12. Kündigung
    (1) Der Kunde oder der Auftragnehmer können einen Vertrag aus wichtigem Grund fristlos kündigen, wenn der jeweils andere seine vertraglichen Verpflichtungen – nach Einräumung einer angemessenen Nachfrist – nicht erfüllt. Bei unerheblicher Vertragsverletzung ist eine Kündigung jedoch ausgeschlossen.
    (2) Im Falle einer Kündigung durch den Kunden ist der Kunde verpflichtet, die vereinbarte Vergütung nach den gesetzlichen Bestimmungen zu zahlen.

  13. Erfüllungsort und Gerichtsstand
    (1) Erfüllungsort für alle Verpflichtungen aus dem Vertragsverhältnis ist Hamburg. Gegenüber Kaufleuten und juristischen Personen des öffentlichen Rechts gilt der Gerichtsstand Hamburg als vereinbart. Der Auftragnehmer behält sich jedoch auch das Recht vor, am Hauptsitz des Bestellers zu klagen.

  14. Sonstige Bestimmungen
    (1) Für alle Rechtsbeziehungen zwischen dem Auftragnehmer und dem Kunden gilt ausschließlich deutsches Recht unter Ausschluss des Kollisionsrechts.
    (2) Änderungen oder Ergänzungen des Vertrages bedürfen der Schriftform.
    (3) Sollte eine oder mehrere Regelungen dieser AGB unwirksam sein, zieht dies nicht die Unwirksamkeit des gesamten Vertrages nach sich. Die unwirksame Regelung wird durch die einschlägige gesetzliche Regelung ersetzt.