(1) Der Auftragnehmer haftet nicht für Sachschäden, die durch die Produkte nach ihrer Anlieferung entstehen. Der Auftragsnehmer haftet auch nicht für Schäden an Produkten, die vom Kunden hergestellt werden oder an Produkten, von denen die Produkte des Kunden einen Teil bilden.
(2) Falls der Auftragnehmer von Dritten für solche Sachschäden haftbargemacht wird, verpflichtet sich der Kunde, den Auftragsnehmer dagegen schadlos zu halten. Wenn ein Anspruch auf Schadensersatz, wie vorstehend beschrieben, durch Dritte gegen eine der Vertragsparteien geltend gemacht wird, verpflichtet sich die Partei, die jeweils andere Partei schriftlich darüber zu informieren.